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BGH erleichtert Mängelrügen für MieterKarlsruhe, 16. Juli (AFP) - Mieter müssen nicht mehr fürchten, ihr Recht auf eine Mietminderung wegen Mängeln dauerhaft zu verlieren. Nach einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe reicht eine Mängelrüge beim Vermieter in jedem Fall aus, um danach die Miete mindern zu können. Bisherige Fristen gelten hierfür nicht mehr (Az: VII ZR 274/02). Wenn Mieter bislang einen Mangel an ihrer Wohnung entdeckten, mussten sie dies innerhalb von sechs Monaten dem Vermieter mitteilen und nach spätestens weiteren sechs Monaten auch die Miete kürzen. Versäumten sie eine dieser Fristen, war eine Mietminderung nicht mehr möglich, auch wenn der Vermieter den Schaden niemals behoben hatte. Wie der BGH entschied, machte der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Mietrechtsreform von 2001 deutlich, dass der Mieter sein Recht zur Mietkürzung nicht verlieren dürfe. Daher reiche eine Mängelrüge beim Vermieter aus, um sich das Recht auf Mietkürzung auch für die Zukunft zu sichern. Eine Kürzung für die Zeit vor der ersten Rüge sei aber auch künftig ausgeschlossen. Ausgenommen von der neuen Rechtsprechung seien außerdem alle Mieten, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 gezahlt wurden. Im konkreten Fall hatte ein Mieter wegen lärmender Nachbarn die Miete gekürzt, dann aber doch noch nachgezahlt. Die Vermieterin argumentierte außerdem, er habe die Störungen erst nach zwei Jahren gemeldet. Nach dem Karlsruher Urteil verlor der Mieter sein Recht zur Mietkürzung bis einschließlich August 2001. Für die Zeit danach sollen die Vorinstanzen prüfen, ob eine Kürzung gerechtfertigt ist. |
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