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Bundesgerichtshof kappt asymmetrisches
Kündigungsrecht zu Gunsten der Vermieter
Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2003 eine Grundsatzentscheidung zur Länge
der Kündigungsfristen bei Wohnraummietverträgen verkündet, die vor
Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001 geschlossen wurden, sog.
Altmietverträge. Der BGH hat entschieden, dass Formularklauseln, die die
damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß
wiedergeben, auch nach der Mietrechtsreform fortgelten.
Vor der Mietrechtsreform galt für Mieter und Vermieter je nach Dauer des
Mietverhältnisses eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3, 6, 9 oder 12
Monaten. Die Mietrechtsreform hat die Kündigungsfrist für Mieter auf
einheitlich 3 Monate abgesenkt. Eine vertragliche Abweichung hiervon zu Lasten
des Mieters ist nicht mehr möglich. Für die Vermieter gilt seit dem 1.
September 2001 je nach Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 3, 6 oder 9
Monaten.
Die Entscheidung des BGH gilt nur für Altmietverträge. Hier gilt
jetzt Folgendes:
- Enthält der vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietvertrag keine
Vereinbarung über Kündigungsfristen, so gilt für den Mieter unabhängig
von der Vertragsdauer die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei
Monaten.
- Enthält der vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietvertrag eine nach
damaligem Recht wirksame Vereinbarung über Kündigungsfristen, so gilt
diese fort. Dies war bereits bislang unstreitig, soweit es sich um
individuelle Vereinbarungen handelte. Der Bundesgerichtshof hat nun
entschieden, dass auch solche Vereinbarungen fortgelten, bei denen es sich
um Formularklauseln handelt, in denen lediglich die alten gesetzlichen Kündigungsfristen
wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden. In diesen Fällen
gelten für Mieter und Vermieter also weiterhin die alten gestaffelten Kündigungsfristen
von 3, 6, 9 oder 12 Monaten je nach Vertragsdauer.
Bei Mietverträgen, die nach dem 1. September 2001 geschlossen wurden,
gelten selbstverständlich die neuen Kündigungsfristen.
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