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SATZUNG
des Haus-, Wohnungs- und
§1 Name und Sitz des Vereins Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Dillingen und untere Saar e.V., im nachfolgenden kurz „Verein" genannt, hat seinen Sitz in Dillingen/Saar. Er wird aufgrund des Vereinsgesetzes vom 13. Juli 1950 in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Verbandes Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V., Saarbrücken. §2 Aufgaben und Ziele des Vereins Der Verein Ist eine unpolitische Zweckverbindung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr. §4 Mitgliedschaft
§5 Rechte der MilgIieder Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
§6 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endigt:
§8 Beiträge Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr zu erheben. §9 Organe Organe des Vereins sind:
§10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichen Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Generalversammlung obliegen:
Außer der Generalversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, vor Ablauf der in § 11 genannten zwei Jahre den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit abzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmrecht der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden von dem Schriftführer zu Protokoll genommen. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet sein. Das Stimmrecht darf nur von den Mitgliedern ausgeübt werden, die regelmäßig ihre Beiträge leisten. §11 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende ist erst dann als gewählt anzusehen, wenn er vom Vorstand des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. bestätigt worden ist. Besteht trotz Beanstandung durch den Verbandsvorstand die Mitgliederversammlung auf der Wahl, so können keine weitere Einwendungen dagegen erhoben werden. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er regelt die personellen Fragen der Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ersatzwahlen gelten für die restliche Amtsdauer. §12 Verhältnis zum Verband der Als Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. Ist der Verein verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes mit allen Kräften zu unterstützen. Um eine einheitliche Linie in der Verbandsarbeit zu gewährleisten, ist der Verein verpflichtet, zu den Direktionsausschusssitzungen des Verbandes regelmäßig einen Vertreter zu entsenden und dem Verband von allen Veranstaltungen, die über den Rahmen einer Vorstandssitzung hinausgehen, mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung Kenntnis zu geben. §13 Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit. Sie fasst weiterhin Beschluss, wie das noch vorhandene Vereinsvermögen im Sinne der Bestrebungen des saarländischen Hauseigentums Verwendung finden soll.
Dillingen, den 4. Dezember 1981
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